Rechtsschutz gegen Prüfungsanordnungen
Bei schwerwiegenden Fehlern kann eine Prüfungsanordnung gem. § 125 Abgabenordnung (AO) nichtig (d. h. unwirksam) sein. Ergebnisse einer Betriebsprüfung, die aufgrund einer nichtigen Prüfungsanordnung gewonnen wurden, dürfen nicht verwertet werden. Mit anderen Worten: die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass nahezu die gesamte Arbeit der Betriebsprüfer unbrauchbar wird. Allerdings räumt die Rechtsprechung der Finanzverwaltung die Möglichkeit ein, eine neue wirksame Prüfungsanordnung zu erlassen und aufgrund dieser Prüfungsanordnung die Betriebsprüfung erneut durchzuführen.
Eine nichtige Prüfungsanordnung entfaltet keine Rechtswirkungen. Sie muss deshalb vom Steuerpflichtigen nicht angefochten werden. Gleichwohl sind ein Einspruch und ggf. Klage gegen eine nichtige Prüfungsanordnung dringend zu empfehlen. Wird die Auffassung des Steuerpflichtigen von der Nichtigkeit der Prüfungsanordnung vom Finanzamt und vom Finanzgericht nicht geteilt, bleibt eine „lediglich“ rechtwidrige und nicht nichtige Prüfungsanordnung gleichwohl wirksam und taugliche Grundlage für die Durchführung der Betriebsprüfung, wenn die Prüfungsanordnung vom Steuerpflichtigen nicht (rechtzeitig) angegriffen und deshalb bestandskräftig geworden ist.
Die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung ist deshalb von deren Rechtswidrigkeit zu unterscheiden: jede nichtige Prüfungsanordnung ist auch rechtswidrig, jedoch sind viele rechtswidrige Prüfungsanordnungen nicht nichtig (d. h. trotz ihrer Rechtswidrigkeit wirksam), sofern deren Fehler nicht schwerwiegend genug sind. Wird eine „lediglich“ rechtswidrige Prüfungsanordnung vom Steuerpflichtigen nicht angegriffen und deshalb bestandskräftig geworden, können Prüfungsergebnisse verwertet werden, die aufgrund einer „lediglich“ rechtswidrigen Prüfungsanordnung gewonnen wurden.
Die Unterscheidung einer nichtigen von einer „lediglich“ rechtwidrigen Prüfungsanordnung kann deshalb von entscheidender Bedeutung sein, gleichwohl ist sie von einem (steuer)-juristischen Laien kaum zu bewerkstelligen. Deshalb sollte diese Abgrenzung im konkreten Einzelfall mit qualifizierter Hilfe geleistet werden.
Gegen eine rechtswidrige Prüfungsanordnung kann und soll sich der Steuerpflichtige mittels Einspruchs (§§ 347 ff. AO) und ggf. Klage wehren, sofern die Prüfungsanordnung mit Fehlern behaftet ist. Wird im Einspruchs- oder Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung verbindlich festgestellt, können Prüfungsergebnisse nicht verwertet werden, die aufgrund dieser Prüfungsanordnung erlangt wurden.
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