Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) räumt den Behörden der Zollverwaltung zahlreiche Prüfungsbefugnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts ein, wobei u. a. Meldepflichten von Arbeitgebern nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), der Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III (SGB II, III), Beschäftigung von Ausländern, Einhaltung von Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hier Prüfungsschwerpunkte bilden.
Die bezeichneten Prüfungen werden von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls durchgeführt.
Zu unterscheiden sind die Befugnisse der FKS zur Prüfung von Personen (§ 3 SchwarzArbG) und von Sachen (§ 4 SchwarzArbG). Hinzu kommen die Befugnisse der FKS bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 SchwarzArbG, die sich nach der Strafprozessordnung (StPO) und nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) richten und auf die wir hier nicht näher eingehen.
I. Befugnisse der FKS zur Prüfung von Personen
Nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG kann die FKS Grundstücke und Geschäftsräume von Arbeitgebern, von Auftraggebern selbständig tätiger Personen und von Arbeitnehmer-Entleihern während der Arbeitszeit betreten. Die FKS kann dabei die Identität der dort tätigen Personen und deren Beschäftigungsstatus feststellen.
Um die Identität und den Beschäftigungsstatus einer Person festzustellen kann die FKS von dieser die Vorlage des Personalausweises, Passes, Passersatzes und Aufenthaltspapiere bei Ausländern verlangen. Zur Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses kann die FKS Einsicht u.a. in folgende Unterlagen nehmen, die den Beschäftigungsstatus der Person dokumentieren oder erhellen:
Lohnabrechnungen,
Arbeitsverträge,
Buchungsbelege,
Arbeitszeitnachweise,
Lohnzettel,
Quittungen,
Verträge mit anderen Unternehmern,
etc.
Hervorzuheben ist, dass nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 10 SchwarzArbG im
im Baugewerbe,
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
im Personenbeförderungsgewerbe,
im Speditions‑, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
im Gebäudereinigungsgewerbe,
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
in der Fleischwirtschaft und
im Prostitutionsgewerbe
alle Personen — d. h. auch solche in leitenden Funktionen — ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und diesen der FKS auf Verlangen vorlegen müssen.
Arbeitgeber in den oben aufgeführten Branchen müssen gem. § 2a Abs. 2 SchwarzArbG jedem ihrer Arbeitnehmer auf die Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren hinweisen. Der betreffende Hinweis muss vom Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen bei FKS-Prüfungen vorgelegt werden. Verletzt der Arbeitgeber seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht, kann gegen ihn eine Geldbuße bis zur EUR 1.000,00 verhängt werden.
Auf folgende Befugnisse der FKS bei der Identitätsfeststellung nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG ist gesondert hinzuweisen:
Die FKS kann Personen, deren Identität festgestellt werden soll, festhalten. Allerdings dürfen die betreffenden Personen nur solange festgehalten werden, wie dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Wird eine Person längere Zeit festgehalten, muss die FKS die betreffende Person in Gewahrsam nehmen. Hierzu ist eine gesonderte Anordnung erforderlich.
II. Befugnisse der FKS zur Prüfung von Sachen
Nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG kann die FKS Grundstücke und Geschäftsräume von Arbeitgebern, von Auftraggebern selbständig tätiger Personen und von Arbeitnehmer-Entleihern während der Geschäftszeit betreten und Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen nehmen, sofern aus diesen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder sich ableiten.
Das Betretungsrecht nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG umfasst nur Grundstücke oder Räumlichkeiten, die zu Geschäftszwecken genutzt werden. Wohnräume darf die FKS im Rahmen einer Prüfung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG gegen den Willen des Hausrechtsinhabers nur mit dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten. Ein Durchsuchungsbeschuss kann ergehen, wenn dem Inhaber der Wohnräume eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 8 SchwarzArbG vorzuwerfen ist. Dem Durchsuchungsbeschuss müssen das vorgeworfene Verhalten und die Tatzeit hinreichend klar zu entnehmen sein.
Gem. § 4 Abs. 3 SchwarzArbG kann die FKS bei Privatpersonen Einsicht in die Unterlagen über Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nehmen. Zu beachten ist hier, dass Privatpersonen nach § 14b Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verpflichtet sind, Rechnungen über Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zwei Jahre lang aufzubewahren.
III. Mitteilungspflichten der FKS
Das erklärte Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist die Zusammenarbeit von Finanzbehörden mit anderen öffentlichen Einrichtungen. Zu verweisen ist nur auf den umfangreichen Katalog von Behörden nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG, die die FKS bei ihren Prüfungen unterstützen müssen.
Die FKS unterrichtet gem. § 6 Abs. 3 SchwarzArbG die zuständigen Behörden, wenn sie bei ihren Prüfungen Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße u. a. auf dem Gebiet des Steuerrechts, des Strafrechts, der Handwerks- und Gewerbeordnung etc. feststellt.
Liegen Voraussetzungen des § 6a SchwarzArbG vor, können personenbezogene Daten auch an die EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Beachten Sie bitte unbedingt unseren Rechtshinweis!